Gemäss Art. 33 lit.b Bauverordnung kann dieser Drittel bei einem Gewerbebetrieb erhöht werden, wenn dies zur Erhaltung von Arbeits­ plätzen nötig und eine Verlagerung des Betriebes in die Bauzone aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. RRB 14.4.1987 211