Dieser Grundsatz wird durch Art. 32 Bauverordnung näher ausge­ führt, wo drei Tatbestände als teilweise Änderungen dargelegt werden: — Die neue Zweckbestimmung unterscheidet sich bezüglich Auswirkun­ gen nur wenig von der bisherigen; — Ersatz der bestehenden Nutzung durch eine gleichartige mit weniger belastenden Auswirkungen; — Erweiterung der bestehenden Nutzung um höchstens einen Drittel auf Kosten einer anderen Nutzung im selben Gebäude. Gemäss Art.