das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung, insbesondere den Planungsgrund­ sätzen, übereinstimmen, darf es die Schutzvorschriften nicht verletzen und keinen andern Vorschriften zuwiderlaufen. Art. 30 Abs.1 der Bauverordnung (bGS 721.11) bezeichnet eine Zweckänderung als teilweise, wenn «die Ausmasse, das Erscheinungsbild und die Bestimmung des Bauwerkes im wesentlichen gewahrt werden». Ausserdem dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die plangemässe Nutzung des Bodens, die Erschliessung oder die Umwelt ent­ stehen. Dieser Grundsatz wird durch Art.