Kantonalrechtlich bestimmt Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1), dass bei bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen unter anderem eine teilweise Änderung bewilligt werden kann, wenn «der Charakter der Baute im wesentlichen erhalten bleibt und die äussere Erscheinung nicht unvorteilhaft verändert wird». Ausserdem muss das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung, insbesondere den Planungsgrund­ sätzen, übereinstimmen, darf es die Schutzvorschriften nicht verletzen und keinen andern Vorschriften zuwiderlaufen.