einer teilweisen Änderung ist, umschreibt das Bundesrecht. Das kantonale Recht kann bestimmen, ob und allenfalls inwieweit Massnahmen inner­ halb des bundesrechtlich begrenzten Rahmens bewilligt werden dürfen (BGE 108 lb 54, ebenso 107 lb 241 ff. und 108 lb 361). Gemäss einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1984 ist eine teilweise Änderung anzunehmen, wenn «die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Er­ schliessung und Umwelt geschaffen werden» (BGE 1101b 265). Kantonalrechtlich bestimmt Art.