Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, «Bau­ ten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzu­ bauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist». Der Begriff der teilweisen Änderung umfasst, wie bereits ausgeführt, auch Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren. Was das Wesen 210 A. Entscheide des Regierungsrates 1142