{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1142_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870414-19870414-ARGVP-1988-1142.pdf", "Checksum": "c775839b5539889c1375b8197f657ac7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1141,1142\nspenglerei oder einer Maiensässhütte in ein Ferienhaus (Bundesge­richt, 1. öffentlich-rechtliche Abteilung, 25. November 1981 in S.V.; BGE 1101b 264ff.). Mit Bezug auf die Intensität der Auswirkung derNutzungs- änderung lässt sich sagen, dass eine Remise mit Werkstatt in einem land­wirtschaftlichen Gewerbe, in der ausserdem während einiger weniger Tage im Herbst noch für Bauern der Umgebung für den Hausgebrauch gemostet wird, sich schlechthin nicht mit"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:09", "Checksum": "47258dfd45fbf067c436e6b30bcefd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1142\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1141,1142\nspenglerei oder einer Maiensässhütte in ein Ferienhaus (Bundesge­richt, 1. öffentlich-rechtliche Abteilung, 25. November 1981 in S.V.; BGE 1101b 264ff.). Mit Bezug auf die Intensität der Auswirkung derNutzungs- änderung lässt sich sagen, dass eine Remise mit Werkstatt in einem land­wirtschaftlichen Gewerbe, in der ausserdem während einiger weniger Tage im Herbst noch für Bauern der Umgebung für den Hausgebrauch gemostet wird, sich schlechthin nicht mit\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1141,1142\n\nspenglerei oder einer Maiensässhütte in ein Ferienhaus (Bundesge­\nricht, 1. öffentlich-rechtliche Abteilung, 25. November 1981 in S.V.; BGE\n1101b 2 6 4 ff.). Mit Bezug auf die Intensität der Auswirkung derNutzungsänderung lässt sich sagen, dass eine Remise mit Werkstatt in einem land­\nwirtschaftlichen Gewerbe, in der ausserdem während einiger weniger\nTage im Herbst noch für Bauern der Umgebung für den Hausgebrauch\ngemostet wird, sich schlechthin nicht mit einem Schreinergewerbe der\nvorliegenden Art gleichsetzen lässt.\nRRB 14.10.1986\n\n1142\n\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung. Bewilligungspflicht;\nBegriff der teilweisen Änderung (Art. 24 RPG; SR 700).\n\nH.L. hat in einem Wohnhaus, welches ausserhalb der Bauzone liegt, im\nehemaligen Webkeller einen Bankraum für eine Schreinerei eingerichtet.\nEin nachträglich eingereichtes Gesuch um Bewilligung wurde von der\nzuständigen Behörde abgelehnt. Der Regierungsrat wies den gegen diese\nVerfügung erhobenen Rekurs ab.\nDer Rekurrent bestreitet unter Hinweis auf die Gemeindebauordnung\ndie Bewilligungspflicht von Nutzungsänderungen. Zu Unrecht, denn diese\nFrage ist nicht nach kommunalem, sondern nach Bundesrechtzu beurtei­\nlen. Artikel 24 RPG (SR 700) unterstellt Änderungen der Nutzungsart\nebenfalls der Bewilligungspflicht (H. Aemisegger, Leitfaden zum Raum­\nplanungsgesetz, Bern 1980, S. 84; P. Dilger, Raumplanungsrecht der\nSchweiz, S.2 3 1 ; ferner Bundesblatt 1978, S. 1828). Allerdings ist nicht\njede neue Nutzung planungsrechtlich relevant (K. Vallender, Rechtsfragen\nder Nutzungsordnung in der Raumplanung, Veröffentlichungen des\nSchweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, Band 24, S. 95).\nGemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, «Bau­\nten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzu­\nbauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar\nist». Der Begriff der teilweisen Änderung umfasst, wie bereits ausgeführt,\nauch Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren. Was das Wesen\n\n210\nA. Entscheide des Regierungsrates 1142\n\neiner teilweisen Änderung ist, umschreibt das Bundesrecht. Das kantonale\nRecht kann bestimmen, ob und allenfalls inwieweit Massnahmen inner­\nhalb des bundesrechtlich begrenzten Rahmens bewilligt werden dürfen\n(BGE 108 lb 54, ebenso 107 lb 241 ff. und 108 lb 361). Gemäss einem\nBundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1984 ist eine teilweise Änderung\nanzunehmen, wenn «die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wird und\nkeine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Er­\nschliessung und Umwelt geschaffen werden» (BGE 1101b 265).\nKantonalrechtlich bestimmt Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1),\ndass bei bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen unter anderem\neine teilweise Änderung bewilligt werden kann, wenn «der Charakter der\nBaute im wesentlichen erhalten bleibt und die äussere Erscheinung nicht\nunvorteilhaft verändert wird». Ausserdem muss das Vorhaben mit den\nwichtigen Anliegen der Raumplanung, insbesondere den Planungsgrund­\nsätzen, übereinstimmen, darf es die Schutzvorschriften nicht verletzen\nund keinen andern Vorschriften zuwiderlaufen.\nArt. 30 Abs.1 der Bauverordnung (bGS 721.11) bezeichnet eine\nZweckänderung als teilweise, wenn «die Ausmasse, das Erscheinungsbild\nund die Bestimmung des Bauwerkes im wesentlichen gewahrt werden».\nAusserdem dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die plangemässe Nutzung des Bodens, die Erschliessung oder die Umwelt ent­\nstehen. Dieser Grundsatz wird durch Art. 32 Bauverordnung näher ausge­\nführt, wo drei Tatbestände als teilweise Änderungen dargelegt werden:\n— Die neue Zweckbestimmung unterscheidet sich bezüglich Auswirkun­\ngen nur wenig von der bisherigen;\n— Ersatz der bestehenden Nutzung durch eine gleichartige mit weniger\nbelastenden Auswirkungen;\n— Erweiterung der bestehenden Nutzung um höchstens einen Drittel auf\nKosten einer anderen Nutzung im selben Gebäude.\nGemäss Art. 33 lit.b Bauverordnung kann dieser Drittel bei einem\nGewerbebetrieb erhöht werden, wenn dies zur Erhaltung von Arbeits­\nplätzen nötig und eine Verlagerung des Betriebes in die Bauzone aus\nbautechnischen Gründen nicht möglich ist.\nRRB 14.4.1987\n\n211\n"}