H.L. hat in einem Wohnhaus, welches ausserhalb der Bauzone liegt, im ehemaligen Webkeller einen Bankraum für eine Schreinerei eingerichtet. Ein nachträglich eingereichtes Gesuch um Bewilligung wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab. Der Rekurrent bestreitet unter Hinweis auf die Gemeindebauordnung die Bewilligungspflicht von Nutzungsänderungen. Zu Unrecht, denn diese Frage ist nicht nach kommunalem, sondern nach Bundesrechtzu beurtei­ len. Artikel 24 RPG (SR 700) unterstellt Änderungen der Nutzungsart ebenfalls der Bewilligungspflicht (H. Aemisegger, Leitfaden zum Raum­ planungsgesetz, Bern 1980, S. 84;