spenglerei oder einer Maiensässhütte in ein Ferienhaus (Bundesge­ richt, 1. öffentlich-rechtliche Abteilung, 25. November 1981 in S.V.; BGE 1101b 2 6 4 ff.). Mit Bezug auf die Intensität der Auswirkung derNutzungsänderung lässt sich sagen, dass eine Remise mit Werkstatt in einem land­ wirtschaftlichen Gewerbe, in der ausserdem während einiger weniger Tage im Herbst noch für Bauern der Umgebung für den Hausgebrauch gemostet wird, sich schlechthin nicht mit einem Schreinergewerbe der vorliegenden Art gleichsetzen lässt. RRB 14.10.1986 1142