Das ist einerseits die Betriebsstätte einer vorwiegend im Bereich Holzverarbeitung tätigen Arbeitsgruppe, andererseits die zusätzlich mit einer Mostpresse versehene Remise/Werkstatt eines Landwirtschaftsbetriebes. Unerheblich ist, ob vor Jahren das Gebäude einem Dachdecker als Lager, eventuell als Schindelmacherei gedient hat. Die bisherige Nutzung des Gebäudes quali­ fiziert sich als landwirtschaftliche Nutzung, für welche eine Bewilligung gemäss Art. 22 RPG erteilt werden könnte. Dagegen ist die nunmehr beab­ sichtigte Nutzung keine landwirtschaftliche.