Darnach sollen die «Wesens­ gleichheit einer Baute gewahrt und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen wer­ den» (BGE 110 lb 265 und dort Zit.). Bei der Frage, ob eine relevante Nutzungsänderung vorliege, ist die gesuchsgemässe Nutzung der Liegenschaft zu vergleichen mit der Nutzung, die unmittelbar vor Einreichung des Gesuches ausgeübt wurde. Das ist einerseits die Betriebsstätte einer vorwiegend im Bereich Holzverarbeitung tätigen Arbeitsgruppe, andererseits die zusätzlich mit einer Mostpresse versehene Remise/Werkstatt eines Landwirtschaftsbetriebes.