Für wel­ che Kategorien von Bauten diese Erleichterungen gelten sollen, hat der Bundesgesetzgeber abschliessend festgelegt. Dagegen können die Kan­ tone weniger strenge Anforderungen an die Bewilligung nicht zonengemässer Bauten stellen (BGE 108 lb 361 12, ebenso 107 lb 241 und 1101b 265). Der unbestimmte Gesetzesbegriff der «teilweisen Änderung» ist durch die Rechtsprechung präzisiert worden. Darnach sollen die «Wesens­ gleichheit einer Baute gewahrt und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen wer­ den» (BGE 110 lb 265 und dort Zit.).