Da die in Art. 24 Abs.1 RPG genannten zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, ist nicht näher zu prüfen, ob auch überwiegende Inter­ essen im Sinne von Art. 24 Abs.1 lit. b RPG entgegenstehen; die Unzuläs­ sigkeit ergibt sich bereits aus lit. a. Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG ist es dem kantonalen Recht Vorbehalten, die Erneuerung, den Wiederaufbau oder - was hier interessiert - die teil­ weise Änderung von bestehenden Bauten oder Anlagen zu gestatten. Der Begriff der teilweisen Änderung ist ein solcher des Bundesrechts. Für wel­ che Kategorien von Bauten diese Erleichterungen gelten sollen, hat der Bundesgesetzgeber abschliessend festgelegt.