Ferner wird festgehalten, dass die «Änderung der Nutzung einer beste­ henden Baute oder Anlage in ihrer Wirkung auf die Umwelt» einer Neu­ errichtung gleichkomme (Bundesblatt 1978,1028; vgl. ferner Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, S. 231). Eine Schreinerei mit Materiallager ist nicht auf einen Standort ausser­ halb der Bauzonen angewiesen, weshalb ein solches Vorhaben mangels Standortbedingtheit (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) nicht bewilligt werden kann. 208 A. Entscheide des Regierungsrates 1141