22 Abs. 1 RPG nicht wörtlich von einer Zweckänderung. Da diese Bestimmung jedoch in engem Zusammenhang mit Art. 24 Abs.1 RPG steht, wo die blosse Zweckänderung ausdrücklich erwähnt ist, ist davon auszugehen, dass auch mit der «Änderung» in Art. 22 Abs. 1 RPG eine bewilligungspflichtige Zweckänderung gemeint ist. Diese Auffassung wird erhärtet durch die Botschaft zum RPG. Den Ausführungen zu Art. 24 RPG ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung die Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 22 regle. Ferner wird festgehalten, dass die «Änderung der Nutzung einer beste­ henden Baute oder Anlage in ihrer Wirkung auf die Umwelt» einer Neu­ errichtung gleichkomme (Bundesblatt 1978,1028;