Nach Ab­ satz 2 dieser Bestimmung setzt die Erteilung einer Bewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Art. 24 Abs. 1 RPG sieht vor, dass ausnahmsweise Bewilligungen erteilt werden können, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass nicht nur bauliche Vorkehren, sondern auch die Änderung des bisherigen Zwecks einer Baute bewilligungspflichtig ist. Zwar spricht Art. 22 Abs. 1 RPG nicht wörtlich von einer Zweckänderung.