W.S. möchte einen ausserhalb der Bauzone gelegenen Geräte- und Wagenschopf abbrechen und durch ein neues Gebäude mit einer Schrei­ nerei ersetzen. Die zuständige Behörde erteilte die Bewilligung nicht. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab. Gemäss Art. 22 Abs.1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach Ab­ satz 2 dieser Bestimmung setzt die Erteilung einer Bewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist.