{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1141_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861014-19861014-ARGVP-1988-1141.pdf", "Checksum": "c08bd17339057e6688a9e642a1b85f56"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1140, 1141\nrung des Betriebes in die Bauzone aus betrieblichen Gründen nicht mög­lich ist.\nRRB 17.6.1988\n1141\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nW.S. möchte einen ausserhalb der Bauzone gelegenen Geräte- und Wagenschopf abbrechen und durch ein neues Gebäude mit einer Schrei­nerei ersetzen. Die zuständige Behörde erteilte die Bewilligung nicht. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab.\nGemäss Art. 22"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:32", "Checksum": "e1f7cb7ef6c839bbf34123c84a6422fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1141\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1140, 1141\nrung des Betriebes in die Bauzone aus betrieblichen Gründen nicht mög­lich ist.\nRRB 17.6.1988\n1141\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nW.S. möchte einen ausserhalb der Bauzone gelegenen Geräte- und Wagenschopf abbrechen und durch ein neues Gebäude mit einer Schrei­nerei ersetzen. Die zuständige Behörde erteilte die Bewilligung nicht. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab.\nGemäss Art. 22\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1140, 1141\n\nrung des Betriebes in die Bauzone aus betrieblichen Gründen nicht mög­\nlich ist.\nRRB 17.6.1988\n\n1141\n\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\n\nW.S. möchte einen ausserhalb der Bauzone gelegenen Geräte- und\nWagenschopf abbrechen und durch ein neues Gebäude mit einer Schrei­\nnerei ersetzen. Die zuständige Behörde erteilte die Bewilligung nicht. Der\nRegierungsrat wies den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab.\nGemäss Art. 22 Abs.1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur\nmit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach Ab­\nsatz 2 dieser Bestimmung setzt die Erteilung einer Bewilligung voraus, dass\ndie Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und\ndas Land erschlossen ist. Art. 24 Abs. 1 RPG sieht vor, dass ausnahmsweise\nBewilligungen erteilt werden können, Bauten und Anlagen zu errichten\noder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten einen Standort\nausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen\nentgegenstehen. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass nicht nur\nbauliche Vorkehren, sondern auch die Änderung des bisherigen Zwecks\neiner Baute bewilligungspflichtig ist. Zwar spricht Art. 22 Abs. 1 RPG nicht\nwörtlich von einer Zweckänderung. Da diese Bestimmung jedoch in\nengem Zusammenhang mit Art. 24 Abs.1 RPG steht, wo die blosse\nZweckänderung ausdrücklich erwähnt ist, ist davon auszugehen, dass\nauch mit der «Änderung» in Art. 22 Abs. 1 RPG eine bewilligungspflichtige\nZweckänderung gemeint ist. Diese Auffassung wird erhärtet durch die\nBotschaft zum RPG. Den Ausführungen zu Art. 24 RPG ist zu entnehmen,\ndass diese Bestimmung die Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 22 regle.\nFerner wird festgehalten, dass die «Änderung der Nutzung einer beste­\nhenden Baute oder Anlage in ihrer Wirkung auf die Umwelt» einer Neu­\nerrichtung gleichkomme (Bundesblatt 1978,1028; vgl. ferner Peter Dilger,\nRaumplanungsrecht der Schweiz, S. 231).\nEine Schreinerei mit Materiallager ist nicht auf einen Standort ausser­\nhalb der Bauzonen angewiesen, weshalb ein solches Vorhaben mangels\nStandortbedingtheit (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) nicht bewilligt werden kann.\n\n208\nA. Entscheide des Regierungsrates 1141\n\nDa die in Art. 24 Abs.1 RPG genannten zwei Voraussetzungen kumulativ\nerfüllt sein müssen, ist nicht näher zu prüfen, ob auch überwiegende Inter­\nessen im Sinne von Art. 24 Abs.1 lit. b RPG entgegenstehen; die Unzuläs­\nsigkeit ergibt sich bereits aus lit. a.\nGemäss Art. 24 Abs. 2 RPG ist es dem kantonalen Recht Vorbehalten,\ndie Erneuerung, den Wiederaufbau oder - was hier interessiert - die teil­\nweise Änderung von bestehenden Bauten oder Anlagen zu gestatten. Der\nBegriff der teilweisen Änderung ist ein solcher des Bundesrechts. Für wel­\nche Kategorien von Bauten diese Erleichterungen gelten sollen, hat der\nBundesgesetzgeber abschliessend festgelegt. Dagegen können die Kan­\ntone weniger strenge Anforderungen an die Bewilligung nicht zonengemässer Bauten stellen (BGE 108 lb 361 12, ebenso 107 lb 241 und 1101b\n265). Der unbestimmte Gesetzesbegriff der «teilweisen Änderung» ist\ndurch die Rechtsprechung präzisiert worden. Darnach sollen die «Wesens­\ngleichheit einer Baute gewahrt und keine wesentlich neuen Auswirkungen\nauf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen wer­\nden» (BGE 110 lb 265 und dort Zit.).\nBei der Frage, ob eine relevante Nutzungsänderung vorliege, ist die gesuchsgemässe Nutzung der Liegenschaft zu vergleichen mit der Nutzung,\ndie unmittelbar vor Einreichung des Gesuches ausgeübt wurde. Das ist\neinerseits die Betriebsstätte einer vorwiegend im Bereich Holzverarbeitung\ntätigen Arbeitsgruppe, andererseits die zusätzlich mit einer Mostpresse\nversehene Remise/Werkstatt eines Landwirtschaftsbetriebes. Unerheblich\nist, ob vor Jahren das Gebäude einem Dachdecker als Lager, eventuell als\nSchindelmacherei gedient hat. Die bisherige Nutzung des Gebäudes quali­\nfiziert sich als landwirtschaftliche Nutzung, für welche eine Bewilligung\ngemäss Art. 22 RPG erteilt werden könnte. Dagegen ist die nunmehr beab­\nsichtigte Nutzung keine landwirtschaftliche.\nDadurch, dass die ursprüngliche Remise in eine Schreinerwerkstatt mit\nMateriallager geändert worden ist, wurden einstweilen vier nicht landwirt­\nschaftliche Arbeitsplätze neu geschaffen. Eine Vergrösserung des Betrie­\nbes ist solange möglich, als die erforderlichen Räumlichkeiten noch nicht\nvoll ausgelastet sind. Bei der gegenwärtigen Belegung der Werkstätte -\nder Rekurrent bezeichnet sie mit 30 Prozent - liegt ein Ausbau auf das Drei­\nfache der Anzahl Arbeitsplätze im Bereich des Möglichen. Dass die neue\nBaute m itderfrüheren Remise wesensgleich sei, kann deshalb klarerweise\nnicht gesagt werden. Der Fall lässt sich ohne weiteres vergleichen mit der\nals unzulässig erklärten Umwandlung einer Fuhrhalterei in eine Auto­\n\n209\nA. Entscheide des Regierungsrates 1141,1142\n\n"}