der Bauverordnung). Erneuerung und Wiederaufbau scheiden aus, da Art. 28 bzw. 29 Bauverordnung diese nur bei Erhaltung der bisherigen Nutzung zulassen. Gemäss Art. 30 Abs.1 der Bauverord­ nung umfasst die teilweise Änderung einer bestehenden Baute oder A n­ lage die «massvolle Erweiterung des Bauvolumens und die geringfügige Zweckänderung». Dabei müssen Ausmass, Erscheinungsbild und Bestim­ mung des Bauwerks im wesentlichen gewahrt bleiben, und es dürfen keine gravierenden neuen Auswirkungen auf die plangemässe Nutzung des Bodens, die Erschliessung oder die Umwelt entstehen.