Weitere Anhaltspunkte in dieser Richtung sind den Akten nicht zu entnehmen. Ebenso wie einer in der Landwirtschafts­ zone bestehenden Schreinerei die Neuerstellung eines Holzlagergebäudes gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG verweigert wurde (BGE 108 lb 359), hat auch die Rekurrentin unter diesem Titel keinen Anspruch auf Bewilligung. Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten oder Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Derartige kantonalrechtliche Bestimmungen liegen vor (Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG, Art. 27 ff. der Bauverordnung).