Das fragliche Grundstück Parzelle Nr. 612 liegt ausserhalb des Bauge­ bietes. Bis zum Erlass der nach dem EG zum RPG (bGS 721 .^vorgesehe­ nen Nutzungsplanung, die ausserhalb der Bauzonen zwischen Landwirt­ schaftszone und übrigem Gemeindegebiet unterscheidet, gelten land­ wirtschaftliche Bauten und Anlagen als zonenkonform (vgl. Art. 18 ff. der Bauverordnung vom 25. Februar 1986, bGS 721.11; BGE 109 lb 126,110 lb 266). Um eine solche nach Art. 22 RPG zu bewilligende Baute handelt es sich beim geplanten Umbau des Hauses Assekuranz Nr. 678 klarerweise nicht. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, ist demnach nach Art. 24 RPG zu beurteilen. Die beiden in Art.