Die Genossenschaft R. möchte ein ausserhalb der Bauzone gelegenes landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus mit angebauter Scheune um­ bauen und für ihre nichtlandwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Die zustän­ dige Behörde verweigerte die Bewilligung. Den gegen diese Verfügung er­ hobenen Rekurs wies der Regierungsrat ab. Gemäss Art. 22 Abs.1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei ver­ langt wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist.