{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1140_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19880617-19880617-ARGVP-1988-1140.pdf", "Checksum": "b2af845e8b61b2d05d953e08ccb8e7cc"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1140\n1140\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nDie Genossenschaft R. möchte ein ausserhalb der Bauzone gelegenes landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus mit angebauter Scheune um­bauen und für ihre nichtlandwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Die zustän­dige Behörde verweigerte die Bewilligung. Den gegen diese Verfügung er­hobenen Rekurs wies der Regierungsrat ab.\nGemäss Art. 22 Abs.1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördl"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:47", "Checksum": "5b4ec75dfbf64d29413010d40ce53bf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1140\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1140\n1140\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nDie Genossenschaft R. möchte ein ausserhalb der Bauzone gelegenes landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus mit angebauter Scheune um­bauen und für ihre nichtlandwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Die zustän­dige Behörde verweigerte die Bewilligung. Den gegen diese Verfügung er­hobenen Rekurs wies der Regierungsrat ab.\nGemäss Art. 22 Abs.1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördl\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1140\n\n1140\n\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\n\nDie Genossenschaft R. möchte ein ausserhalb der Bauzone gelegenes\nlandwirtschaftlich genutztes Wohnhaus mit angebauter Scheune um­\nbauen und für ihre nichtlandwirtschaftlichen Zwecke nutzen. Die zustän­\ndige Behörde verweigerte die Bewilligung. Den gegen diese Verfügung er­\nhobenen Rekurs wies der Regierungsrat ab.\nGemäss Art. 22 Abs.1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur\nmit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei ver­\nlangt wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das\nLand erschlossen ist. In Abweichung davon können ausserhalb der Bauzo­\nnen Bewilligungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen oder deren\nZweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage\neinen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebunden­\nheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1\nRPG).\nDas fragliche Grundstück Parzelle Nr. 612 liegt ausserhalb des Bauge­\nbietes. Bis zum Erlass der nach dem EG zum RPG (bGS 721 .^vorgesehe­\nnen Nutzungsplanung, die ausserhalb der Bauzonen zwischen Landwirt­\nschaftszone und übrigem Gemeindegebiet unterscheidet, gelten land­\nwirtschaftliche Bauten und Anlagen als zonenkonform (vgl. Art. 18 ff. der\nBauverordnung vom 25. Februar 1986, bGS 721.11; BGE 109 lb 126,110\nlb 266).\nUm eine solche nach Art. 22 RPG zu bewilligende Baute handelt es sich\nbeim geplanten Umbau des Hauses Assekuranz Nr. 678 klarerweise nicht.\nOb eine Bewilligung erteilt werden kann, ist demnach nach Art. 24 RPG zu\nbeurteilen.\nDie beiden in Art. 24 Abs. 1 RPG genannten Voraussetzungen für die Er­\nteilung einer Ausnahmebewilligung müssen kumulativ erfüllt sein. Es ist\nzunächst zu prüfen, ob der Baute Standortbedingtheit zuzuerkennen ist.\nDieser Begriff war bereits den Rechtsordnungen, die dem Raumplanungs­\ngesetz vorangingen (BMR, GschG), bekannt. Die Standortgebundenheit\nist im Laufe der Zeit durch die Praxis verfeinert worden. Massgebend für\ndie Beurteilung ist der heutige Inhalt (zur intertemp. Anwendung von\nBauvorschriften vgl. BGE 91 11 2 5 ,9 9 la 122 E. 4 lit. b). Unerheblich ist die\nRechtslage etwa zur Zeit des Erwerbs des Baugrundstücks oder der Einrei­\n\n206\nA. Entscheide des Regierungsrates 1140\n\nchung des Baugesuchs. Zusicherungen einer Behörde ändern nichts, da sie\nÄnderungen der Rechtsordnung nicht zu überdauern vermögen (BGE 101\nla 9 9 ,9 9 lb 102). Das Bundesgericht hat bezüglich Standortgebundenheit\nin BGE 102 I 80 aufgrund der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung\n(Fassung 1975, AGSchV; SR 814.201) ausgeführt, dass eine «funktionelle\nZusammengehörigkeit des neuen Gebäudes mit dem bestehenden Be­\ntrieb» nachgewiesen sein müsse. Persönliche Bedürfnisse oder der Besitz\ngünstigen Baulandes genügen nicht. An diesem funktionellen Zuammenhang fehlt es auch vorliegend. Die Rekurrentin realisiert die Erweiterung\nnicht auf ihrer Stammliegenschaft oder auf einem unmittelbar daran anstossenden Grundstück. Betriebliche Zusammenhänge, die eine räum­\nliche Verbindung zwischen der Rehabilitationsstation und der PräventiWAusbildungsstation als angezeigt erscheinen Hessen, sind nicht ersicht­\nlich. Eine allenfalls beiden Häusern dienende Sport- und Spielwiese ver­\nmag diesen Zusammenhang nicht zu schaffen, liegen doch derartige\nAnlagen oftmals abseits. Weitere Anhaltspunkte in dieser Richtung sind\nden Akten nicht zu entnehmen. Ebenso wie einer in der Landwirtschafts­\nzone bestehenden Schreinerei die Neuerstellung eines Holzlagergebäudes\ngemäss Art. 24 Abs. 1 RPG verweigert wurde (BGE 108 lb 359), hat auch\ndie Rekurrentin unter diesem Titel keinen Anspruch auf Bewilligung.\nGemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten\noder Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen,\nwenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.\nDerartige kantonalrechtliche Bestimmungen liegen vor (Art. 80 Abs. 2 EG\nzum RPG, Art. 27 ff. der Bauverordnung). Erneuerung und Wiederaufbau\nscheiden aus, da Art. 28 bzw. 29 Bauverordnung diese nur bei Erhaltung\nder bisherigen Nutzung zulassen. Gemäss Art. 30 Abs.1 der Bauverord­\nnung umfasst die teilweise Änderung einer bestehenden Baute oder A n­\nlage die «massvolle Erweiterung des Bauvolumens und die geringfügige\nZweckänderung». Dabei müssen Ausmass, Erscheinungsbild und Bestim­\nmung des Bauwerks im wesentlichen gewahrt bleiben, und es dürfen\nkeine gravierenden neuen Auswirkungen auf die plangemässe Nutzung\ndes Bodens, die Erschliessung oder die Umwelt entstehen. Im günstigsten\nFall kann eine Erweiterung oder eine Zweckänderung bis zu einem Drittel\nder bestehenden Nutzung vorgenommen werden (Art. 3 1,32 der Bauverordnung). Weitergehende Zweckänderungen oder Erweiterungen sind\nnach Art. 33 lit. b möglich bei Gewerbebetrieben, wenn dies zur Erhaltung\nbestehender Arbeitsplätze unabdingbar und auch eine teilweise Verlage­\n\n207\nA. Entscheide des Regierungsrates 1140, 1141\n\nrung des Betriebes in die Bauzone aus betrieblichen Gründen nicht mög­\nlich ist.\nRRB 17.6.1988\n\n"}