Diesbezüglich hat sich durch das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes, welches die erwähnte Regelung des Gewässerschutzgesetzes ablöste, nichts geändert. Die Bewilligung für den beabsichtigten Umbau des Weidstadels in ein Wo­ chenendhaus gemäss nachträglichem Baugesuch vom 5. September 1983 kanndemnach nicht erteilt werden. Insoweit erweist sich der Rekurs gegen die Verfügung der Baudirektion als unbegründet. RRB 26.6.1984 205