24 Abs. 2 RPG). Die Umwandlung eines Weidstadels in ein Ferien- oder Wochenend­ haus mit dem üblichen Komfort ist schon in der Rechtsprechung zu Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als unzulässig bezeichnet worden, weil eine solche Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone in keiner Weise bedinge (vgl. BGE 100 lb 91; BVR 1976, S.324; Entscheid des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. vom 12. April 1977 in Sachen R.). Diesbezüglich hat sich durch das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes, welches die erwähnte Regelung des Gewässerschutzgesetzes ablöste, nichts geändert.