SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd­ licher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei vorausgesetzt wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In Abweichung davon kann deren Erstellung oder Zweckänderung ausnahmsweise bewil­ ligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs.1 RPG). Das kantonale Recht kann, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, die Erneuerung, die teilweise Änderung oder den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gestatten (Art. 24 Abs. 2 RPG).