B.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone. Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für den Umbau des Stadels in ein Ferienhaus. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verwei­ gerung eingereichten Rekurs ab. Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd­ licher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei vorausgesetzt wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen.