{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1139_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840626-19840626-ARGVP-1988-1139.pdf", "Checksum": "3e9afb3e21d26b27e9e3c510452191df"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1139\n1139\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nB.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone. Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für den Umbau des Stadels in ein Ferienhaus. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verwei­gerung eingereichten Rekurs ab.\nGemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd­licher B"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:01", "Checksum": "1b80229b39cc67ab489da0c2c594b14d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1139\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1139\n1139\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\nB.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone. Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für den Umbau des Stadels in ein Ferienhaus. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verwei­gerung eingereichten Rekurs ab.\nGemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd­licher B\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1139\n\n1139\n\nBauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700).\n\nB.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone.\nDie zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für den Umbau des\nStadels in ein Ferienhaus. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verwei­\ngerung eingereichten Rekurs ab.\nGemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die\nRaumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd­\nlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei vorausgesetzt\nwird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In Abweichung\ndavon kann deren Erstellung oder Zweckänderung ausnahmsweise bewil­\nligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen erforderlich ist\nund keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs.1\nRPG). Das kantonale Recht kann, soweit dies mit den wichtigen Anliegen\nder Raumplanung vereinbar ist, die Erneuerung, die teilweise Änderung\noder den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gestatten (Art. 24 Abs. 2\nRPG).\nDie Umwandlung eines Weidstadels in ein Ferien- oder Wochenend­\nhaus mit dem üblichen Komfort ist schon in der Rechtsprechung zu Art. 20\ndes Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung\nvom 8. Oktober 1971 als unzulässig bezeichnet worden, weil eine solche\nBaute einen Standort ausserhalb der Bauzone in keiner Weise bedinge (vgl.\nBGE 100 lb 91; BVR 1976, S.324; Entscheid des Regierungsrates von\nAppenzell A.Rh. vom 12. April 1977 in Sachen R.). Diesbezüglich hat sich\ndurch das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes, welches die erwähnte\nRegelung des Gewässerschutzgesetzes ablöste, nichts geändert. Die\nBewilligung für den beabsichtigten Umbau des Weidstadels in ein Wo­\nchenendhaus gemäss nachträglichem Baugesuch vom 5. September 1983\nkanndemnach nicht erteilt werden. Insoweit erweist sich der Rekurs gegen\ndie Verfügung der Baudirektion als unbegründet.\nRRB 26.6.1984\n\n205\n"}