A. Entscheide des Regierungsrates 1139 1139 Bauen ausserhalb der Bauzone. Zweckänderung (Art. 24 RPG; SR 700). B.D. ist Eigentümer eines freistehenden Stadels ausserhalb der Bauzone. Die zuständige Behörde verweigerte die Bewilligung für den Umbau des Stadels in ein Ferienhaus. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verwei­ gerung eingereichten Rekurs ab. Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behörd­ licher Bewilligung errichtet oder geändert werden, wobei vorausgesetzt wird, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In Abweichung davon kann deren Erstellung oder Zweckänderung ausnahmsweise bewil­ ligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs.1 RPG). Das kantonale Recht kann, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist, die Erneuerung, die teilweise Änderung oder den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gestatten (Art. 24 Abs. 2 RPG). Die Umwandlung eines Weidstadels in ein Ferien- oder Wochenend­ haus mit dem üblichen Komfort ist schon in der Rechtsprechung zu Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als unzulässig bezeichnet worden, weil eine solche Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone in keiner Weise bedinge (vgl. BGE 100 lb 91; BVR 1976, S.324; Entscheid des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. vom 12. April 1977 in Sachen R.). Diesbezüglich hat sich durch das Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes, welches die erwähnte Regelung des Gewässerschutzgesetzes ablöste, nichts geändert. Die Bewilligung für den beabsichtigten Umbau des Weidstadels in ein Wo­ chenendhaus gemäss nachträglichem Baugesuch vom 5. September 1983 kanndemnach nicht erteilt werden. Insoweit erweist sich der Rekurs gegen die Verfügung der Baudirektion als unbegründet. RRB 26.6.1984 205