Eine solche Bewilligung könnte nur erteilt werden, wenn ein privates Schwimmbad einen üblichen Bestandteil zonenfremder Wohnnutzung darstellt. Als solcher kann nur gelten, was auch innerhalb der Bauzone regelmässig zum Zubehör der Wohnnutzung gehört. Schwimmbassins erfüllen diese Anforderungen nicht. Zur weite­ ren Begründung kann auf die Erwägungen der Baudirektion in ihrem Ent­ scheid vom 16. August 1985 in vorliegender Sache verwiesen werden. Der Regierungsrat hat sich bereits früher zustimmend zur Praxis der Baudirek­ tion geäussert (vgl. Regierungsratsentscheid vom 8. Mai 1984 in Sachen H .G .).