läge» gemäss Art. 13 Abs. 4 EG zum RPG betrachtet würde. In Frage kommt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bzw. Art. 80 EG zum RPG. Die Frage, ob eine Bewilligung aufgrund von Art. 24 Abs.1 RPG erteilt werden könnte, ist vom Bundesgericht geprüft und verneint worden. Es fehlt die Standortgebundenheit der Anlage, womit ein unabdingbares Bewilligungserfordernis nicht erfüllt ist. Die Frage, ob eine Bewilligung allenfalls gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG erteilt werden könnte, ist vom Bundesgericht nicht vollumfänglich geprüft worden. Es hat sich auf die Feststellung beschränkt, A rt.80 Abs. 2 lit.c EG zum RPG verlange, dass zonenfremde Anlagen u.a. die Schutzvor­