Eine Ausnahme ist allerdings nur dann mög­ lich, wenn ein öffentliches Interesse am Bau solcher kleinen Anlagen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen. Dies ist beispielsweise bei einem demontablen, öffentlich zugänglichen Kleinskilift der Fall, der vorwiegend von der Schuljugend benutzt wird und lediglich einen zeitlich kurzen Eingriff in die Landschaft darstellt, der keine bleibende schwerwiegende Schäden hinterlässt. Weiter wäre vorstellbar, dass unter diesem Begriff unauffällig in die Land­ schaft eingepasste Spielanlagen für ein Kinderheim zugelassen würden.