Zusammenfassend stellt das Bundesgericht fest, dass das fragliche Schwimmbecken als zonenkonform zu bewilligen wäre, falls es als «klei­ nere Sport- und Erholungsanlage» betrachtet werden könnte. Andernfalls könne weder eine ordentliche noch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Bei der Neubeurteilung des Falles hat der Regierungsrat erwogen: Es ist zunächst zu prüfen, was «kleinere Sport- und Erholungsanlagen» (Art. 13 Abs. 4, 2. Satz EG zum RPG) sind.