Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zur Auslegung dieser Bestimmung in bezug auf Schwimm­ bäder zurückzuweisen. Für den Fall, dass der Regierungsrat die Auffassung vertritt, das frag­ liche Schwimmbassin falle nicht unter den Begriff «kleinere Sport- und Erholungsanlage» und könne demnach nicht als zonenkonform bewilligt werden, prüfte das Bundesgericht im weitern die Frage, ob die Vorausset­ zungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gegeben wäre. Das Gericht kommt zum Schluss, dass wegen fehlender Standortgebun­ denheit eine Bewilligung des Schwimmbades gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG nicht in Betracht käme.