Nach dem Wortlaut der Be­ stimmungen sei jedoch nicht auszuschliessen, «dass Schwimmbäder, die ein gewisses Ausmass nicht überschreiten, als kleinere Sport- und Erho­ lungsanlagen) bewilligt werden könnten.» Für die Beurteilung der Frage, ob das fragliche Schwimmbecken als zonenkonform zu bewilligen sei, habe es der Regierungsrat unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, was unter «kleinere Sport- und Erho­ lungsanlagen» gemäss Art. 13 Abs. 4 EG zum RPG zu verstehen ist. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zur Auslegung dieser Bestimmung in bezug auf Schwimm­ bäder zurückzuweisen.