(EG zum RPG; bGS 721.1) übernommen worden. Nach Art. 95 Abs.1 EG zum RPG sind «alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vor­ schriften zu beurteilen». Die vorliegende Sache ist somit nach den Bestim­ mungen des EG zum RPG zu beurteilen. Art. 13 Abs. 4 EG zum RPG bestimmt, dass in Landschaftsschutzzonen «Sport- und Erholungsanlagen, grosse Rutschbahnen, Campingplätze, Schwimmbassins und andere Bauten, die nicht direkt der Bewirtschaftung des Bodens dienen, . . . nicht zulässig» sind.