Eine solche ist nach Art. 24 Abs.1 RPG zulässig, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. auch Art. 6 V RPG). Die Baudirektion hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit zutreffender Begründung verneint. RRB 26.11.1985