65 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde auch provisorische sowie mit dem Boden nicht fest verbundene Bauten aus­ drücklich der Bewilligungspflicht unterstellt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungs­ zone entspricht. Gemäss Art. 4 V RPG1ist der Boden ausserhalb der Bauzo­ nen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Vorbehalten. Es ist offen­ sichtlich, dass ein privates Schwimmbad nicht als land- und forstwirtschaft­ liche Nutzung gelten kann, weshalb der Rekurrent wohl um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersucht. Eine solche ist nach Art.