kann, ist für die Qualifikation als Fahrnisbaute nicht entscheidend. Ent­ scheidend ist vielmehr, dass die Anlage in die Erde eingelassen wurde, wozu eine zirka ein Meter tiefe Grube ausgehoben wurde. Darin aber liegt das entscheidende Element für die Annahme der Dauerhaftigkeit, was die Behandlung als Fahrnisbaute ausschliesst. Fahrnisbauten sind gemäss an­ erkannter Verwaltungsrechtslehre und -praxis bewilligungspflichtig (vgl. A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N. 8 zu Art. 1). Im übrigen sind nach Art. 65 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde auch provisorische sowie mit dem Boden nicht fest verbundene Bauten aus­ drücklich der Bewilligungspflicht unterstellt.