1976, S. 200). Eine materielle Polizeiwidrigkeit, d.h. insbesondere eine Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften des Gemeindebaureglementes, liegt hier offensichtlich nicht vor und wird auch vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. RRB 13.12.1977 1138 Bauen ausserhalb d er Bauzone. Voraussetzung für eine Baubewilligung ist, dass eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 RPG; SR 700).