{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1138_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870526-19870526-ARGVP-1988-1138.pdf", "Checksum": "1a2dece1fa9726ee67a629d0e69d469b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138\nres tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu ver­weisen.\nIn jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prü­fen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl würde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie also zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechts­widrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsver­fahrens bei einer i"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:06", "Checksum": "ad895706b86fa4230222b768ea440673", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1138\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138\nres tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu ver­weisen.\nIn jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prü­fen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl würde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie also zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechts­widrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsver­fahrens bei einer i\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138\n\nres tun können, als die Parteien in dieser Frage auf den Zivilweg zu ver­\nweisen.\nIn jedem Fall des Bauens ohne Bewilligung hat die Baubehörde zu prü­\nfen, ob die Baute weiterbestehen kann oder nicht. Ein Abbruchbefehl\nwürde voraussetzen, dass die Baute materiell baupolizeiwidrig ist, dass sie\nalso zwingenden Bauvorschriften widerspricht. Die bloss formelle Rechts­\nwidrigkeit, d.h. das blosse Fehlen des vorgeschriebenen Bewilligungsver­\nfahrens bei einer im übrigen vorschriftsgemässen Baute, rechtfertigt eine\nBeseitigungsverfügung noch nicht (Imboden/Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Band I, Nr.49; BGE 98 la 280,\nZbl. 1976, S. 200). Eine materielle Polizeiwidrigkeit, d.h. insbesondere eine\nVerletzung materiellrechtlicher Vorschriften des Gemeindebaureglementes, liegt hier offensichtlich nicht vor und wird auch vom Rekurrenten nicht\ngeltend gemacht.\nRRB 13.12.1977\n\n1138\n\nBauen ausserhalb d er Bauzone. Voraussetzung für eine Baubewilligung\nist, dass eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht\n(Art. 22 Abs. 2 RPG; SR 700).\n\nA .Z . erstellte ohne Baubewilligung auf seinem Grundstück, welches in der\nLandschaftsschutzzone liegt, ein Schwimmbad im Ausmasse von\n5 ,0 0 x 10,00m und einer Tiefe von 1,35m . Ein nachträglich eingereichtes\nBaugesuch wurde abgelehnt und die Wiederherstellung des ursprüngli­\nchen Zustandes verfügt. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs\nwies der Regierungsrat ab.\nGemäss Art. 22 Abs. 2 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit be­\nhördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Rekurrent\nmacht in erster Linie geltend, es handle sich beim fraglichen Schwimmbad\num eine Fahrnisbaute, für welche eine ordentliche Bewilligung gar nicht\nhätte eingeholt werden müssen. Es bestehe aus Holz- und Kunststoffteilen\nund sei in keiner Weise mit der Erde verbunden; Beton sei nicht verwendet\nworden.\nDem ist zweierlei entgegenzuhalten. Dass das eigentliche Bad aus\nHolz- und Kunststoffteilen besteht und relativ leicht aufgestellt werden\n\n200\nA. Entscheide des Regierungsrates 1138\n\nkann, ist für die Qualifikation als Fahrnisbaute nicht entscheidend. Ent­\nscheidend ist vielmehr, dass die Anlage in die Erde eingelassen wurde,\nwozu eine zirka ein Meter tiefe Grube ausgehoben wurde. Darin aber liegt\ndas entscheidende Element für die Annahme der Dauerhaftigkeit, was die\nBehandlung als Fahrnisbaute ausschliesst. Fahrnisbauten sind gemäss an­\nerkannter Verwaltungsrechtslehre und -praxis bewilligungspflichtig (vgl.\nA. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N. 8 zu Art. 1). Im\nübrigen sind nach Art. 65 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde auch\nprovisorische sowie mit dem Boden nicht fest verbundene Bauten aus­\ndrücklich der Bewilligungspflicht unterstellt.\nGemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung für die Erteilung einer\nBaubewilligung, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungs­\nzone entspricht. Gemäss Art. 4 V RPG1ist der Boden ausserhalb der Bauzo­\nnen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Vorbehalten. Es ist offen­\nsichtlich, dass ein privates Schwimmbad nicht als land- und forstwirtschaft­\nliche Nutzung gelten kann, weshalb der Rekurrent wohl um die Erteilung\neiner Ausnahmebewilligung ersucht.\nEine solche ist nach Art. 24 Abs.1 RPG zulässig, wenn der Zweck der\nBauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert\nund keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. auch Art. 6 V\nRPG). Die Baudirektion hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung mit zutreffender Begründung verneint.\n\nRRB 26.11.1985\n\nEine gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbe­\nschwerde hat das Bundesgericht gutgeheissen und die Angelegenheit zur\nNeubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen (Urteil vom\n29. Oktober 1986):\nDie Verweigerung der Baubewilligung und der Entscheid des Regie­\nrungsrates, welche beide angefochten wurden, stützten sich auf Art. 10\nder Verordnung vom 19. Februar 1980 über die vorläufige Einführung des\nBundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung. Diese Bestim­\nmung ist im wesentlichen in das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene\nGesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n\n' Heute: vgl. Art. 35 und 36 EG zum RPG\n\n201\nA. Entscheide des Regierungsrates 1138\n\n"}