der Regierungsrat wies den gegen den gemeinderätlichen Entscheid erhobenen Rekurs ab. Aus den Erwägungen: Soweit der Rekurrent geltend macht, durch den neu erstellten Kamin werde eine Dienstbarkeit verletzt, handelt es sich unzweifelhaft um eine Angelegenheit des Zivilrechts, die nicht durch den Regierungsrat, sondern durch den Richter zu beurteilen ist. Dem öffentlichen Recht untersteht dagegen die Frage, ob im vorliegen­ den Falle das Baubewilligungsverfahren nachzuholen sei.