Rund zweieinhalb Jahre später ersuchte K.B. den Gemeinderat, dafür zu sorgen, dass die ursprüngliche Breite des Weges wieder hergestellt werde; ferner verlangte er, es sei das seinerzeit nicht durchgeführte Baube­ willigungsverfahren unter Einräumung der Einsprachemöglichkeit nach­ zuholen. Der Gemeinderat trat auf diese Begehren nicht ein; der Regierungsrat wies den gegen den gemeinderätlichen Entscheid erhobenen Rekurs ab.