A. Entscheide des Regierungsrates 1136,1137 Schonung der Freiheit des einzelnen erreicht werden. Und schliesslich muss dieses gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge­ setzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits­ beschränkungen stehen (vgl. statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 2 7 f.). Konkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist;