{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1137_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19771213-19771213-ARGVP-1988-1137.pdf", "Checksum": "a0f1ec09695bc15b0aa3b6b75fd740d8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1136,1137\nSchonung der Freiheit des einzelnen erreicht werden. Und schliesslich muss dieses gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge­setzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits­beschränkungen stehen (vgl. statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 27 f.). Konkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist; fe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:10", "Checksum": "a70300ba66317c04d7a315ff58f60482", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1137\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1136,1137\nSchonung der Freiheit des einzelnen erreicht werden. Und schliesslich muss dieses gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge­setzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits­beschränkungen stehen (vgl. statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 27 f.). Konkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist; fe\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1136,1137\n\nSchonung der Freiheit des einzelnen erreicht werden. Und schliesslich\nmuss dieses gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge­\nsetzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits­\nbeschränkungen stehen (vgl. statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 2 7 f.).\nKonkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie\nnicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom\nErlaubten nur unbedeutend ist; ferner auch dann, wenn der Bauherr in\ngutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermäch­\ntigt und keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Bei­\nbehaltung des polizeiwidrigen Zustandes bestehen (BGE 104 lb 303,\n108 la 217). Nach neuerer Rechtsprechung kann sich auch ein bösgläu­\nbiger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismäs­\nsigkeitsgrundsatz berufen. Er hat jedoch in Kauf zu nehmen, dass die\nBehörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der\nRechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der\nWiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beile­\ngen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder\nnur in vermindertem Masse berücksichtigen (BGE 108 la 218).\n\nRRB 25.2.1986\n\n1137\n\nB a u p o lize i. Durchführung des baupolizeilichen Einspracheverfahrens,\nwenn die angefochtene Baute bereits erstellt ist? Voraussetzungen einer\nAbbruchverfügung.\n\nZugunsten der Parzelle des K.B. besteht auf Grund einer alten Rechtsver­\nschreibung ein «unbedingtes einspänniges Fahrrecht das ganze Jahr\ndurch» auf einem Weg, der an seiner engsten Stelle - zwischen zwei\nhohen Häusern - ca. 2,4 m breit ist. In einem dieser Häuser wurde 1969\nein Ölheizung eingebaut. Gleichzeitig wurde ein Aussenkamin erstellt, der\nca. 90 cm in den fraglichen Weg ragt; die Durchfahrt ist damit an dieser\nStelle nur noch ca. 1,5 m breit. - Während die feuer- und gewässerschutz­\npolizeilichen Bewilligungen ordnungsgemäss eingeholt wurden, unter­\nblieb das kommunale Baubewilligungsverfahren.\n\n198\nA. Entscheide des Regierungsrates 1137\n\nRund zweieinhalb Jahre später ersuchte K.B. den Gemeinderat, dafür\nzu sorgen, dass die ursprüngliche Breite des Weges wieder hergestellt\nwerde; ferner verlangte er, es sei das seinerzeit nicht durchgeführte Baube­\nwilligungsverfahren unter Einräumung der Einsprachemöglichkeit nach­\nzuholen.\nDer Gemeinderat trat auf diese Begehren nicht ein; der Regierungsrat\nwies den gegen den gemeinderätlichen Entscheid erhobenen Rekurs ab.\nAus den Erwägungen:\nSoweit der Rekurrent geltend macht, durch den neu erstellten Kamin\nwerde eine Dienstbarkeit verletzt, handelt es sich unzweifelhaft um eine\nAngelegenheit des Zivilrechts, die nicht durch den Regierungsrat, sondern\ndurch den Richter zu beurteilen ist.\nDem öffentlichen Recht untersteht dagegen die Frage, ob im vorliegen­\nden Falle das Baubewilligungsverfahren nachzuholen sei. Der Rekurrent\nmacht geltend, durch die Unterlassung des im Baureglement der G e­\nmeinde S. vorgesehenen Verfahrens sei ihm die Möglichkeit entzogen wor­\nden, gegen das Bauvorhaben Einsprache zu erheben.\nDer Zweck des Einspracheverfahrens liegt darin, einem weiteren Kreis\nallfällig Betroffener zur Kenntnis zu bringen, dass ein Bauvorhaben reali­\nsiert werden soll. Nachbarn und weitere Berechtigte sollen anhand der\naufgelegten Pläne feststellen können, ob und in welchem Umfang ihnen\nNachteile erwachsen könnten. Das Einspracheverfahren schafft die Mög­\nlichkeit, sich für die Unterlassung oder Änderung eines Bauvorhabens ein­\nzusetzen und unzulässigen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Ist ein Pro­\njekt aber einmal realisiert und verursacht es irgendwelche Störungen, so\nhilft nicht ein Anspruch auf Unterlassung, sondern auf Beseitigung. Für die\nDurchsetzung eines Beseitigungsanspruches bedarf es jedoch keines Ein­\nspracheverfahrens, weil die Störung mittlerweile manifest geworden ist.\nIm Sachenrecht gilt der Grundsatz, dass auch die Unterlassung einer Bau­\neinsprache gegen ein Projekt, dessen Ausführung eine Dienstbarkeit ver­\nletzt, keine Klageverwirkung nach sich zieht. Die Eigentumsfreiheitsklage,\ndie hier offensteht, unterliegt keinerzeitlichen Beschränkung (Kommentar\nLiver, N .108zu Art. 734ZGB; ebenso Meier/Hayoz, N. 22 zu Art. 674ZGB).\nEntgegen der Auffassung des Rekurrenten, der offenbar meint, die Durch­\nsetzung seines Fahrrechts setze ein Einspracheverfahren voraus, können\ndie Beseitigungsansprüche jederzeit beim Zivilrichter geltend gemacht\nwerden. Selbst wenn seinerzeit das Baueinspracheverfahren ordnungs­\ngemäss durchgeführt worden wäre, hätte die Baubehörde nichts ande­\n\n199\nA. Entscheide des Regierungsrates 1137,1138\n\n"}