Nach neuerer Rechtsprechung kann sich auch ein bösgläu­ biger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismäs­ sigkeitsgrundsatz berufen. Er hat jedoch in Kauf zu nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beile­ gen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in vermindertem Masse berücksichtigen (BGE 108 la 218). RRB 25.2.1986 1137