Konkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist; ferner auch dann, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermäch­ tigt und keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Bei­ behaltung des polizeiwidrigen Zustandes bestehen (BGE 104 lb 303, 108 la 217). Nach neuerer Rechtsprechung kann sich auch ein bösgläu­ biger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismäs­ sigkeitsgrundsatz berufen.