A. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136 rechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden vor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des Unterstandes sei rechtmässig. Eine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­ nismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­ meinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bau- und Planungsrecht, II. Auflage, Bern 1984, S. 74 mit zahlreichen Verweisen). Die vorliegende Unterschreitung des Waldabstandes kann nicht als gering­ fügig angesehen werden.