{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1136_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860225-19860225-ARGVP-1988-1136.pdf", "Checksum": "5f7f32132d122a69d8022ce745a01f39"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136\nrechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden vor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des Unterstandes sei rechtmässig.\nEine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­nismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­meinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bau- und Planungsrec"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:41", "Checksum": "c89a4f172de94e3e3a8f095aa8abaf4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1136\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136\nrechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden vor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des Unterstandes sei rechtmässig.\nEine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­nismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­meinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bau- und Planungsrec\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136\n\nrechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden\nvor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des\nUnterstandes sei rechtmässig.\nEine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­\nnismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­\nmeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch\nentstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bau- und\nPlanungsrecht, II. Auflage, Bern 1984, S. 74 mit zahlreichen Verweisen).\nDie vorliegende Unterschreitung des Waldabstandes kann nicht als gering­\nfügig angesehen werden. Da die rechtswidrige Konstruktion ohne allzu\ngrossen Aufwand durch eine rechtmässige ersetzt werden kann, kann die\nEntfernungsverfügung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.\nAuch die Frist von 60 Tagen ist für die notwendigen Abbrucharbeiten\ndurchaus angemessen.\nRRB 4.8.1987\n\n1136\n\nA b b ru ch ve rfü g u n g . Voraussetzungen; Grundsatz der Verhältnismäs­\nsigkeit. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit berufen.\n\nL. B. Hess am Balkon seiner Liegenschaft, welche in der Ortsbildschutzzone\nvon nationaler Bedeutung liegt, ein hölzernes Balkongeländer in der Art\neines Tiroler Balkons ohne Bewilligung anbringen. Ein nachträglich einge­\nreichtes Baugesuch wurde abgelehnt und die Beseitigung des Geländers\nverlangt. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regie­\nrungsrat ab.\nMit der Wiederherstellungsverfügung verlangt die Baudirektion die\nBeseitigung des widerrechtlich erstellten Geländers und verlangt, dass für\nein anderes Geländer rechtzeitig vor Auftragserteilung ein Baugesuch\neinzureichen ist. Eine solche Verfügung hat vor dem Grundsatz der Ver­\nhältnismässigkeit standzuhalten. Dieser Grundsatz besagt nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtes, dass eine Verfügung nicht über das\nhinausgehen darf, was nötig ist, um den polizeilichen Zweck zu erfüllen.\nFerner muss das im öffentlichen Interesse liegende Ziel unter möglichster\n\n197\nA. Entscheide des Regierungsrates 1136,1137\n\nSchonung der Freiheit des einzelnen erreicht werden. Und schliesslich\nmuss dieses gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge­\nsetzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits­\nbeschränkungen stehen (vgl. statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 2 7 f.).\nKonkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie\nnicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom\nErlaubten nur unbedeutend ist; ferner auch dann, wenn der Bauherr in\ngutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermäch­\ntigt und keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Bei­\nbehaltung des polizeiwidrigen Zustandes bestehen (BGE 104 lb 303,\n108 la 217). Nach neuerer Rechtsprechung kann sich auch ein bösgläu­\nbiger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismäs­\nsigkeitsgrundsatz berufen. Er hat jedoch in Kauf zu nehmen, dass die\nBehörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der\nRechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der\nWiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beile­\ngen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder\nnur in vermindertem Masse berücksichtigen (BGE 108 la 218).\n\nRRB 25.2.1986\n\n1137\n\nB a u p o lize i. Durchführung des baupolizeilichen Einspracheverfahrens,\nwenn die angefochtene Baute bereits erstellt ist? Voraussetzungen einer\nAbbruchverfügung.\n\nZugunsten der Parzelle des K.B. besteht auf Grund einer alten Rechtsver­\nschreibung ein «unbedingtes einspänniges Fahrrecht das ganze Jahr\ndurch» auf einem Weg, der an seiner engsten Stelle - zwischen zwei\nhohen Häusern - ca. 2,4 m breit ist. In einem dieser Häuser wurde 1969\nein Ölheizung eingebaut. Gleichzeitig wurde ein Aussenkamin erstellt, der\nca. 90 cm in den fraglichen Weg ragt; die Durchfahrt ist damit an dieser\nStelle nur noch ca. 1,5 m breit. - Während die feuer- und gewässerschutz­\npolizeilichen Bewilligungen ordnungsgemäss eingeholt wurden, unter­\nblieb das kommunale Baubewilligungsverfahren.\n\n198\n"}