A. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136 rechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden vor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des Unterstandes sei rechtmässig. Eine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­ nismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­ meinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bau- und Planungsrecht, II. Auflage, Bern 1984, S. 74 mit zahlreichen Verweisen). Die vorliegende Unterschreitung des Waldabstandes kann nicht als gering­ fügig angesehen werden. Da die rechtswidrige Konstruktion ohne allzu grossen Aufwand durch eine rechtmässige ersetzt werden kann, kann die Entfernungsverfügung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Auch die Frist von 60 Tagen ist für die notwendigen Abbrucharbeiten durchaus angemessen. RRB 4.8.1987 1136 A b b ru ch ve rfü g u n g . Voraussetzungen; Grundsatz der Verhältnismäs­ sigkeit. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. L. B. Hess am Balkon seiner Liegenschaft, welche in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung liegt, ein hölzernes Balkongeländer in der Art eines Tiroler Balkons ohne Bewilligung anbringen. Ein nachträglich einge­ reichtes Baugesuch wurde abgelehnt und die Beseitigung des Geländers verlangt. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regie­ rungsrat ab. Mit der Wiederherstellungsverfügung verlangt die Baudirektion die Beseitigung des widerrechtlich erstellten Geländers und verlangt, dass für ein anderes Geländer rechtzeitig vor Auftragserteilung ein Baugesuch einzureichen ist. Eine solche Verfügung hat vor dem Grundsatz der Ver­ hältnismässigkeit standzuhalten. Dieser Grundsatz besagt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass eine Verfügung nicht über das hinausgehen darf, was nötig ist, um den polizeilichen Zweck zu erfüllen. Ferner muss das im öffentlichen Interesse liegende Ziel unter möglichster 197 A. Entscheide des Regierungsrates 1136,1137 Schonung der Freiheit des einzelnen erreicht werden. Und schliesslich muss dieses gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge­ setzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits­ beschränkungen stehen (vgl. statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 2 7 f.). Konkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist; ferner auch dann, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermäch­ tigt und keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Bei­ behaltung des polizeiwidrigen Zustandes bestehen (BGE 104 lb 303, 108 la 217). Nach neuerer Rechtsprechung kann sich auch ein bösgläu­ biger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismäs­ sigkeitsgrundsatz berufen. Er hat jedoch in Kauf zu nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beile­ gen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in vermindertem Masse berücksichtigen (BGE 108 la 218). RRB 25.2.1986 1137 B a u p o lize i. Durchführung des baupolizeilichen Einspracheverfahrens, wenn die angefochtene Baute bereits erstellt ist? Voraussetzungen einer Abbruchverfügung. Zugunsten der Parzelle des K.B. besteht auf Grund einer alten Rechtsver­ schreibung ein «unbedingtes einspänniges Fahrrecht das ganze Jahr durch» auf einem Weg, der an seiner engsten Stelle - zwischen zwei hohen Häusern - ca. 2,4 m breit ist. In einem dieser Häuser wurde 1969 ein Ölheizung eingebaut. Gleichzeitig wurde ein Aussenkamin erstellt, der ca. 90 cm in den fraglichen Weg ragt; die Durchfahrt ist damit an dieser Stelle nur noch ca. 1,5 m breit. - Während die feuer- und gewässerschutz­ polizeilichen Bewilligungen ordnungsgemäss eingeholt wurden, unter­ blieb das kommunale Baubewilligungsverfahren. 198